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Urlaub und der Arbeitgeber: Wissenswertes rund um die Auszeit vom Arbeitsalltag
AllgemeinMagazin

Urlaub und der Arbeitgeber: Wissenswertes rund um die Auszeit vom Arbeitsalltag

by Rene 12. September 2025
12. September 2025

Eine regelmäßige Auszeit vom Job ist essenziell für die physische und psychische Gesundheit. Der Begriff einer gesunden Work-Life-Balance rückt in unserer von Stress geprägten Gesellschaft immer stärker in den Fokus. Zahlreiche Studien legen nahe, dass Berufstätige mindestens einmal im Jahr eine länger Auszeit vom Arbeitsalltag nehmen sollten, um richtig abzuschalten und die Akkus wieder aufzuladen.

 

Eine Studie von SD Worx, dem europäischen Marktführer für HR- und Payrolllösungen aus dem Jahr 2022 ergab, dass Berufstätige in Deutschland im Durchschnitt 15 Urlaubstage benötigen, um sich wirklich erholt zu fühlen. Studienteilnehmer aus Großbritannien waren eigenen Angaben zufolge dagegen schon mit durchschnittlich 8,5 Tagen zufrieden mit dem Erholungsfaktor. Besonders großzügig mit ihrer Vorstellung vom idealen Urlaub sind die Finnen. Sie wünschen sich im Durchschnitt 34 Tage Urlaub, bevor sie gut erholt wieder ihre Arbeit aufnehmen. Die Studie erfasste 10.119 europäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Belgien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Spanien, Italien, Norwegen, Finnland und Schweden.

 

Wie viel Auszeit vom Arbeitsalltag erforderlich ist, damit echte Entspannung einsetzen kann, ist ein individuelles Empfinden. Psychologen sind sich allerdings einig, dass bewusster Abstand vom Alltag, idealerweise in Form eines Ortswechsels, wesentlich dazu beiträgt, dass die freie Zeit erholsam werden kann. Reisen verändert den Fokus, lenkt den Blick auf andere Dinge als den Arbeitsstress und ermöglicht es, wirklich zur Ruhe zu kommen und auf die eigenen Bedürfnisse zu schauen. Dabei muss es gar nicht in die Ferne gehen. Schon ein kleiner Tapetenwechsel kann einen großen Unterschied machen. Vorausgesetzt, die Verbindung zur Arbeit wird wirklich vorübergehend gekappt. Wer auch im Urlaub erreichbar bleibt, verzichtet möglicherweise auf die so wichtige Erholung und schöpft das Potenzial des Urlaubs nicht voll aus.

 

Doch wie sieht es mit dem Recht auf Urlaub aus? Vor allem Berufstätige im Angestelltenverhältnis können ihrer Reiselust und ihrem Wunsch nach einer Auszeit nur bedingt nachgeben. Diese Fakten rund um den Urlaub sind besonders interessant.

 

Der gesetzliche Mindesturlaub und abweichende Regelungen

In Deutschland gilt die Vorgabe eines gesetzlichen Mindesturlaubs. Dieser ist im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in § 3 festgelegt. Angestellte, die in einer klassischen 5 Tage-Woche arbeiten, müssen einen Freizeitausgleich von mindestens 4 Wochen pro Jahr, also von insgesamt 20 Urlaubstagen erhalten. Da der Samstag in Deutschland als regulärer Werktag gilt, haben Angestellte, für die auch der Samstag ein potenzieller Arbeitstag ist, Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage im Jahr. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit wird der Urlaubsanspruch entsprechend anteilig angepasst.

 

Abweichende Regelungen, die einen höheren Urlaubsanspruch beinhalten, werden in vielen Tarifverträgen festgelegt. Wird die Tätigkeit in einem Schichtsystem ausgeübt, hat dies in der Regel Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch, da dieser die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in adäquatem Umfang ausgleichen muss. Auch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine individuelle Absprache bezüglich des Urlaubsanspruchs treffen. Diese kann sich nach der Art und dem Umfang der vereinbarten Tätigkeit richten oder andere Parameter berücksichtigen. Häufig findet auch eine Staffelung Anwendung, bei der der Urlaubsanspruch mit wachsender Betriebszugehörigkeit aufgestockt wird.

 

Die gesetzliche Regelung zum Urlaub betrifft nach Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in § 2 alle Arbeitnehmer, das bedeutet Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen sowie Saisonarbeiter, sowohl in Vollzeit als auch im Teilzeit, im Mini- oder Midijob.

 

Besteht Urlaubsanspruch in der Probezeit?

Um den Urlaub in der Probezeit ranken sich viele Missverständnisse. Unter Arbeitnehmern herrscht Unsicherheit, ob sie während der Probezeit überhaupt Anspruch auf Urlaub haben. Fakt ist: Ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht auch bei einer neuen Beschäftigung von Anfang an. Dieser beträgt ein Zwölftel des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs pro Monat der Tätigkeit im neuen Unternehmen. Auf den gesamten Jahresurlaub haben Angestellte Anspruch, sobald die Probezeit beendet ist. Nach Bundesurlaubsgesetz (BurlG) § 4 besteht der volle Urlaubsanspruche demnach spätestens nach einer Firmenzugehörigkeit von sechs Monaten. Wurde im Vertrag eine kürzere Probezeit vereinbart, gilt deren offizielles Ende für den Urlaubsanspruch.

 

Wer eine neue Stelle antritt und beim früheren Arbeitgeber bereits einen längeren Urlaub eingeplant hatte, sollte dies im neuen Unternehmen offen ansprechen. Das gilt besonders, wenn mit dem vereinbarten Urlaub bereits Pläne verknüpft sind, wie eine gebuchte Reise, die eigene Hochzeit oder ein anderes wichtiges Ereignis. Oft gibt es Möglichkeiten, die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch offene Kommunikation in Einklang zu bringen.

 

 

Wie viel Urlaub am Stück muss genehmigt werden?

Zahlreiche Studien legen nahe, dass eine längere Auszeit vom Arbeitsalltag erforderlich ist, um echte Erholung zu generieren. Mediziner gehen davon aus, dass Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr zwei Wochen ununterbrochenen Urlaub in Anspruch nehmen sollten. Diese Maßgabe ist auch im Bundesurlaubsgesetz verankert.

  • 7 Abs. 2 sieht vor, dass ausgehend von einer 6-Tage-Woche an mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen Urlaub zusammenhängend genommen werden muss. Eine 5-Tage-Woche reduziert diese Forderung auf mindestens zehn aufeinanderfolgende Werktage. Tarifverträge oder besondere vertragliche Vereinbarungen können Ausnahmen enthalten, diese müssen aber betrieblich begründet sein und sich im Rahmen eines vertretbaren Freizeitausgleichs bewegen.

 

Auf diese Mindestdauer haben Arbeitnehmer mindestens einmal im Kalenderjahr Anspruch. Arbeitgeber dürfen nicht darauf bestehen, dass der Urlaub über einen kürzeren Zeitraum genommen wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1965 in einem Urteil den „unersetzlichen Wert des Erholungsurlaubs“ festgestellt und damit eine Grundlage geschaffen, auf der das Bundesurlaubsgesetz noch heute fußt.

 

Auch längere zusammenhängende Urlaubszeiten von mehr als 10 bzw. 12 Werktagen sind möglich. Diese bedürfen aber der Zustimmung des Arbeitgebers und können nicht durch einen Rechtsanspruch geltend gemacht werden.

 

Darf der Urlaub vom Arbeitgeber bestimmt oder gestrichen werden?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in der Position, den Zeitpunkt des Urlaubs festzulegen. Seine Zustimmung ist erforderlich, damit Angestellte ihren Urlaub in Anspruch nehmen können. Der Gesetzgeber sieht aber vor, dass Arbeitgeber den Wünschen ihrer Angestellten so weit wie möglich entsprechen müssen, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) § 7 Abs. 1 legt fest, dass Arbeitnehmer ihren Freizeitausgleich eigeninitiativ planen und beantragen sollen. Eine Ausnahme stellt Resturlaub aus einem vorangegangenen Kalenderjahr dar. Hier dürfen Arbeitgeber eine Frist festsetzen, nach der der Resturlaub verfällt und gegebenenfalls auch Zwangsurlaub verhängen.

 

Die Anordnung von Zwangsurlaub oder Betriebsferien ist nur unter bestimmten Voraussetzungen oder mit Zustimmung der Angestellten zulässig. Dazu gehören zwingende betriebliche Gründe wie unabwendbare technische oder organisatorische Abläufe oder eine Auftragslage, die vorgeschriebenen Urlaubszeiten nachweislich vorschreibt. Kurzfristige Engpässe oder Planänderungen im Unternehmen rechtfertigen für gewöhnlich keine einseitig verhängte Urlaubssperre oder Betriebsferien.

 

Werden Betriebsferien angeordnet, muss darüber hinaus ein großer Anteil des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs für Arbeitnehmer frei einteilbar bleiben. Ein Richtwert ist eine frei verfügbare Freizeit von mindestens zwei Wochen.

 

Genehmigte Urlaubszeiten können durch einseitige Willenserklärung einer Partei grundsätzlich nicht widerrufen werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen genehmigten Urlaub nicht ohne zwingende betriebliche Gründe streichen darf. Arbeitnehmer haben einen rechtlichen Anspruch auf ihren genehmigten Urlaub und können auf Erfüllung bestehen. Ebenso wenig können Angestellte ihren Urlaubsantrag einseitig zurücknehmen und vom Arbeitgeber die Gutschrift der nicht genutzten Urlaubstage verlangen. Eine Änderung eines vereinbarten Urlaubs bedarf einer beiderseitigen Willenserklärung im Einvernehmen.

 

Wenn eine Reise berufsbedingt storniert werden muss

Wird ein bereits genehmigter und gebuchter Urlaub vom Arbeitgeber gekürzt oder ganz gestrichen, muss dieser sämtliche Kosten übernehmen, die dadurch zustande kommen. Das gilt nicht nur, wenn Angestellte eine bereits gebuchte Reise nicht antreten können, weil der Arbeitgeber den genehmigten Urlaub zurückzieht, sondern auch, wenn auf Verlangen des Arbeitgebers eine Reise frühzeitig abgebrochen werden muss. Stornokosten, Umbuchungskosten oder Rückreisekosten müssen in diesem Fall vollumfänglich vom Arbeitgeber getragen werden. Das gilt für gewöhnlich auch für mitreisende Familienangehörige.

 

Der wohl verdiente Urlaub dient als Ausgleich zum Arbeitsalltag. Eine Reise hilft dabei, die freie Zeit zur Erholung zu nutzen. Ein Ortswechsel macht den Kopf frei und lenkt den Fokus in eine andere Richtung. Eine frühzeitige und offene Urlaubsplanung sorgt für Sicherheit bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer und garantiert einen entspannten Start in die willkommene Auszeit.

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